Das Bundesfinanzministerium hat im Antwortenkatalog zu steuerlichen Fragen rund um die Corona-Pandemie unter VII. jetzt Aspekte zum steuerfreien Zuschuss von 1500 Euro für Arbeitnehmer ergänzt. Die Steuer-FAQs werden regelmäßig aktualisiert.
Unter anderem ist die Frage des steuerfreien Zuschusses und Kurzarbeit aufgenommen worden. Hier heißt es:
„Der vor dem 1. März 2020 vereinbarte Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 umgewandelt werden.
Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.“
Nach den Ausführungen in den FAQ darf der Arbeitgeber keinen verpflichtenden Zuschuss (aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag) zum Kurzarbeitergeld umwandeln und muss wenn er den steuerfreien Zuschuss verwenden möchte, diesen auch so in einer Vereinbarung bezeichnen und nicht als „Aufstockungszuschuss“.