Ab sofort können Unternehmer, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen Antrag auf einen pauschalen Verlustrücktrag ins Jahr 2019 stellen. Einzelheiten beantwortet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. April 2020.
Dass ein Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche Verluste aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 erwartet.
Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 danach nachträglich herabgesetzt werden. Für bereits geleistete Vorauszahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent der Gewinneinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG). Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrags zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zurückzuzahlen.
In dem BMF-Schreiben ist die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert.