Am 15. Mai ist der nächste Stichtag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Unternehmen, die unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sind, können unter erleichterten Voraussetzungen eine Stundung der Gewerbesteuerzahlungen bei ihrer Kommune beantragen.
Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuer stellen. Die Kommunen haben die Maßgabe, die Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die Betroffenheit durch die Corona-Krise wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen vom Steuerpflichtigen besonders begründet werden.
Wird der Kommune bekannt, dass Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffen sind, soll darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gewerbesteuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen können die bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge auf diese Steuern zum 31. Dezember 2020 erlassen werden.