Für Steuerpflichtige, die keine steuerberaterliche Hilfe in Anspruch nehmen, endet die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, für die es aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich schwierig werden wird, diese Frist einzuhalten, besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung zu beantragen.
Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, sollten Anträge auf Fristverlängerung elektronisch über das Mein ELSTER übermittelt werden.
Steuerpflichtige, die eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben. Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise - unverschuldet - nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.