Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30. Januar 2020 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen aktualisiert, die Umsatzsteuervergünstigungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) in Anspruch nehmen können.
Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Er gilt für Lieferungen und sonstigen Listungen an US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische und niederländische Stationstruppen in Deutschland. Voraussetzung ist insbesondere, dass