Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu einer Anwendungsfrage zum BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 29. September 2020 Stellung genommen. In dem BMF-Schreiben wurde die Pauschalierungsregelung zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert bis 31. Dezember 2030 verlängert. Zudem werden die Pauschalen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 angehoben. In Randziffer 26 wurde außerdem die folgende Erläuterung aufgenommen:
„Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.“
Diese Formulierung hat in der Praxis zu einer Anwendungsfrage bezüglich des folgenden Sachverhalts geführt:
Ein Arbeitnehmer hat für seinen Elektro- bzw. Hybridelektro-Dienstwagen eine Tankkarte, mit der er auch Strom bezahlen kann (zum Beispiel an Ladesäulen im Stadtgebiet). Der Anbieter dieser Karte rechnet direkt mit dem Arbeitgeber ab. In bestimmten Situationen muss der Arbeitnehmer jedoch das Aufladen zunächst selbst bezahlen (zum Beispiel weil die Tankkarte an bestimmten Ladesäulen nicht akzeptiert wird) und bekommt dafür einen Beleg (zum Beispiel über 10 Euro). Weiterhin lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause. Hier bezahlt er die Rechnung für den Strom an seinen Stromversorger. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für das Laden zu Hause die Auslagenpauschale gemäß des oben genannten Schreibens.
Fraglich war nun, ob die Formulierung in Rz. 26 des BMF-Schreibens die Erstattung des zusätzlichen Belegs (über 10 Euro) als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ausschließt.
Das BMF trifft dazu folgende Aussagen: