Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurde für die Einfuhrumsatzsteuer eine neue Fälligkeitsfrist geregelt, wenn ein Zahlungsaufschub vereinbart wurde. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 6. Oktober wurde nun der Termin für die Anwendung der Neuregelung bekannt gegeben: Sie gilt ab dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Fälligkeitszeitraum.
Laut BMF-Schreiben bedeutet das konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.