Sonderzahlungen an Beschäftigte, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt werden, können im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der Regelung am 26. Oktober ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Steuerbefreiung wurde im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetzgebung neu geregelt (§ 3 Nr. 11a EStG).
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Sie sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Leistungen nach § 3 Nr. 11a EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.