Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft treten. Hauptziel ist es, angeschlagenen Firmen zu helfen, sich aus eigener Kraft und Verantwortung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens selbst zu retten. Dazu liefert der Restrukturierungsrahmen ein neues Instrument. Zugleich wurde damit eine EU-Richtlinie umgesetzt.
Mit dem „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) wird ein neues, im Wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt. Es soll die makelbehaftete Insolvenz für möglichst viele Betriebe verhindern.
Zugang zum Sanierungskonzept des Restrukturierungsrahmens erhalten nur Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Bislang scheiterten außergerichtliche Sanierungsversuche in diesem Stadium oft daran, dass zum einen nicht ausnahmslos alle Gläubiger überzeugt werden konnten, aber Einstimmigkeit gefordert war und zum anderen dem Geschäftsführer die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist im Nacken saß.
Der Restrukturierungsrahmen bietet nunmehr die Möglichkeit zur Unternehmensrettung, wenn nur drei Viertel der Gläubiger pro Gruppe mitmachen, gemessen an der Forderungshöhe (nicht nach Köpfen). Der Restrukturierungsrahmen beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Er ist nicht durchdekliniert und formell wie das Insolvenzverfahren, sondern ermöglicht der Geschäftsleitung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten.
Umgestaltet werden können unter anderem Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Es ist möglich, gegenseitige Verträge anzupassen und Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich bis zu drei Monate lang vorübergehend zu stoppen. Lohn- und Gehaltsansprüche sowie betriebliche Altersvorsorgen sind jedoch unantastbar.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Schuldner die Krisenanzeichen frühzeitig erkennt, Gläubigerinteressen wahrt und sehr gründlich einen umfassenden Restrukturierungsplan erstellt, in dem er unter anderem die aktuelle Situation des Unternehmens darstellt, die von dem Plan Betroffenen benennt, sie je nach Rechtsstellung in Gruppen einteilt und die Rettungsmaßnahmen beschreibt, die den Betrieb nachvollziehbar vor der Insolvenz bewahren sollen. Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Wenn die Mehrheit zustimmt, wird der Plan dem Gericht vorgelegt, das ihn mit Wirkung auch für die ablehnenden Gläubiger bestätigen kann. Der Plan muss dann wie vorgezeigt umgesetzt werden. Das Gericht kann einen neutralen Restrukturierungsbeauftragten oder einen Gläubigerbeirat zur Überwachung und Prüfung einsetzen. Auch eine Sanierungsmoderation ist denkbar.