Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren vor. Künftig sollen überschuldete Unternehmen und Verbraucher bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen können. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle seit dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.
Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Weitere Informationen stehen auf der Webseite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/restschuldbefreiungsverfahren-1765118