In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme mit säumigen Zahlern. Durch Außenstände entstehen Kosten uind Zinsverluste. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Forderungsausfall. Die sieben häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Zahlungsverzug:
1. Fälligkeit und Verzug sind zu unterscheiden
Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner bei der Vereinbarung eines Zahlungstermins frei. Erfolgt keine Vereinbarung, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) als Grundregel § 271 Abs. 1 BGB:
"Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."
Daher ist eine Geldschuld sofort fällig, wenn nicht z. B. vertraglich eine andere abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde.
Achtung: Bereits im Jahr 2014 wurden durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ die Möglichkeiten für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber eingeschränkt, die grundsätzlich bestehende Pflicht zur sofortigen Zahlung einer Forderung durch die Vereinbarung von Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen aufzuschieben. Nach § 271a Abs. 1 BGB ist demnach eine Vereinbarung, die eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen vor-sieht, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern es sich bei dem Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, darf die Zahlungsfrist nicht mehr als 30 Tage betragen. Die 60- bzw. 30-Tage-Frist beginnt jeweils nach Empfang der Gegenleistung bzw. Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung.
Grundvoraussetzungen für ein Zahlungsverlangen sind
Die Voraussetzungen des Verzugs richten sich nach den §§ 280, 286 BGB:
2. Was ist eine Mahnung?
Sofern der Schuldner trotz Fälligkeit nicht zahlt, kann ihn der Gläubiger mahnen. Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also etwa auch telefonisch, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Mahnung schriftlich vorzunehmen. Außerdem sollte die Mahnung zur Klarstellung Angaben über Datum und Nummer der Rechnung, des Lieferscheins und des Zahlungsziels enthalten.
3. Kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug?
Grundsätzlich wird der Schuldner durch eine nach Fälligkeit der Leistung erfolgende Mahnung in Verzug gesetzt. Es gibt aber eine Reihe von Fällen, in denen der Verzug automatisch ohne Mahnung eintritt. In folgenden Fällen ist eine Mahnung entbehrlich:
4. Wie oft muss man mahnen?
Mit Ausnahme der in Ziffer 3.) aufgeführten Fälle ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Die Anzahl der Mahnungen ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat es sich eingespielt, bis zu drei Mahnungen vorzunehmen. Dabei sollte ein Gläubiger nicht den Fehler machen und die Mahnschreiben als erste oder zweite Mahnung usw. bezeichnen. Dadurch wäre für den Schuldner ersichtlich, dass noch weitere Mahnungen folgen bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder Klage erhoben wird. Gläubiger sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass das Verschicken von mehreren Mahnungen dem Schuldner einen Zeitvorteil verschafft und bei Schuldnern, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, das Risiko eines Zahlungsausfalls er-höhen kann. Es kann deshalb angebracht sein, nur eine einzige deutlich formu-lierte Mahnung auszusprechen.
5. Was soll auf der Rechnung stehen?
Durch Formulierungen in der Rechnung sollte dem Schuldner nicht ungewollt ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wie dies zum Beispiel der Fall wäre mit dem Hinweis „fällig innerhalb von 20 Tagen“.
Besser daher: „Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig.“
6. Welche Kosten muss der säumige Schuldner ersetzen?
a) Verzugszinsen
Bei Geldschulden hat der Gläubiger gegen den Schuldner ab Eintritt des Verzugs Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern auf jährlich 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern sogar 9 auf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt. Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Die aktuellen Zinssätze können bei der Bundesbank abgefragt werden.
b) Verzugsschaden
Darüber hinaus kann der Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Das können im Einzelfall auch höhere Zinsen sein, etwa wenn der Gläubiger zur Zwischenfinanzierung einen Bankkredit in Anspruch nehmen muss. Als Verzugsschaden sind grundsätzlich auch die Kosten für weitere Mahnungen (mit Ausnahme der den Verzug begründenden Erstmahnung) anzusehen.
Achtung: Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Mahnkosten nach dem Sachaufwand. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gläubiger seinen eigenen Arbeits- und Zeitaufwand nicht vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eigenes Personal eingesetzt wird und jedenfalls die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 239/15).
Unabhängig davon hat der Gläubiger immer einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 Euro gegen den säumigen Zahler, wenn dieser kein Verbraucher ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der geschuldeten Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist nach § 288 Abs. 5 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzu-rechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Im Einzelnen (Link: Probleme mit der 40-Euro-Mahnpauschale). Ebenfalls zu ersetzen sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Obergrenze der Inkassokosten ist der entsprechende Gebührensatz für Rechtsanwälte.
c) Vorsicht bei AGB-Klauseln
Vorsicht ist bei der Verwendung von AGB-Klauseln geboten, die etwa pauschale Mahngebühren festlegen. Diese sind in aller Regel unwirksam und können nicht mit einem durch die Mahnung verursachten branchentypischen oder individuellen Durchschnittsschaden begründet werden. Die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel hängt vom Einzelfall und den tatsächlich anfallenden Kosten ab.
d) Sonderregelung für Kaufleute
Kaufleute untereinander (diejenigen, die im Handelsregister eingetragen sind) können für Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bereits vom Tag der Fälligkeit an 5 Prozent Zinsen nach den §§ 353, 352 HGB verlangen.
7. Wie läuft das Verfahren nach erfolgloser Mahnung ab?
Bleiben die Mahnungen ohne Erfolg, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahn-verfahren einleiten oder Klage gegen den Schuldner erheben. Das gerichtliche Mahnverfahren wird unabhängig von der Forderungshöhe beim Amtsgericht durchgeführt. Für in Niedersachsen ansässige Antragsteller ist das Amtsgericht Uelzen, Zentrales Mahngericht, zuständig. Neben den im Schreibwarenhandel erhältlichen Vordrucken können Mahnbescheide auch online beantragt werden.
Hat ein Antragsteller keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Berlin, aber der Antragsgegner seinen Sitz im Inland, muss der Mahnbescheid beim Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht - beantragt werden (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Besonderheiten gelten für die grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. Innerhalb der EU gibt es durch das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gewisse Erleichterungen (ausgenommen Dänemark).
• Basiszinssatz nach § 247 BGB
• Probleme mit der 40-Euro-Mahnpauschale