Der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt auch dann, wenn die Ware zwar nach Kundenspezifikation herzustellen ist, mit der Herstellung aber noch nicht begonnen wurde. Dies entschied der EuGH.
Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher für Fernabsatzverträge oder Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So auch in einem Fall, der vom Europäischen Gerichtshof aktuell entschieden wurde. Das Gericht hat geurteilt, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch dann gilt, wenn die Ware zwar nach Kundenspezifikation herzustellen ist, mit der Herstellung aber noch gar nicht begonnen wurde (EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19).
Der Sachverhalt:
Ein Möbeleinzelhändler nahm eine Kundin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kundin hatte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche gekauft, diese aber nicht abgenommen, sondern den Vertrag widerrufen hat. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war mit der Herstellung der Teile, aus denen die Küche bestehen sollte, noch nicht begonnen worden.
Rechtliche Ausgangslage:
Nach der RL 2011/83 über die Rechte der Verbraucher kann ein Vertrag, der im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist jedoch ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das mit dem Fall befasste Amtsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob dieser Ausschluss bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch dann gilt, wenn die Ware zwar nach Kundenspezifikation herzustellen ist, mit der Herstellung aber noch nicht begonnen wurde.
EuGH stellt auf die Art des Vertrags ab, nicht auf den Herstellungsbeginn
Der EuGH hat klargestellt, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts auch dann greift, wenn mit der Herstellung der nach Kundenspezifikation herzustellenden Ware noch nicht begonnen wurde.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Art. 16 Buchst. c der RL für den Fall, dass die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wird oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung begonnen hat oder nicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, sondern entspricht auch dem Ziel der Richtlinie, die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhängt, über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert wird und auf den er daher erst recht keinen Einfluss hat.
Praxishinweise