Der Bundestag hat am 10. September das Gesetz zur Stärkung des fairen
Wettbewerbs beschlossen, das ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung von missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen enthält. Die IHK informiert über die Einzelheiten:
Die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung und das Instrument der Abmahnung zur schnellen und effektiven Beendigung von Wettbewerbsverstößen haben sich seit Jahrzehnten bewährt. Dennoch ist es gerade im Zeitalter des Internet vermehrt zu zweifelhaften Abmahnungen gekommen, weil sich Kleinstverstöße gegen Anbieter- und Kennzeichnungspflichten im Internet einfach auffinden lassen und so vor allem kleine Online-Händler nicht nur von vorgeblichen Mitbewerbern, sondern auch von neu auf den Plan gerufenen und mitunter zweifelhaften Wettbewerbsvereinen serienweise abgemahnt wurden.
Die wichtigsten Änderungen Im Einzelnen:
Finanzielle Anreize für Abmahner verringert
Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Die Verringerung finanzieller Anreize ist daher ein wirksames Mittel, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Zu diesem Zweck erhalten Mitbewerber bei erstmaligen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei der Abmahnung von Datenschutzverstößen besteht ein Aufwendungsersatzanspruch ebenfalls nicht, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarvbeiter hat.
Bei einer erstmaligen Abmahnung wird Höhe einer Vertragsstrafe auf 1.000 Euro begrenzt, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner wird erhöht.
Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
Auch unseriösen Wirtschaftsverbänden, die zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet werden, wird die Geschäftsgrundlage entzogen. Anspruchsberechtigt sind nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.
Gegenansprüche des Abgemahnten werden erleichtert.
Abgemahnte Unternehmen können zukünftig leichter darlegen, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahnung handelt. Hierzu wurden Regelbeispiele für einen Missbrauch geschaffen, wie die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzt. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner müssen die Berechtigung einer Abmahnung daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
Wahl des Gerichtsstands eingeschränkt
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand) ermöglicht dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für sie passende Gericht auszusuchen. In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (des zuvor Abgemahnten).
Mit dem Inkrafttreten ist Ende Oktober zu rechnen. Nur die Regelungen zur Eintragung von Wettbewerbsvereinen beim Bundesamt für Justiz werden erst ein Jahr später in Kraft treten, da der Registrierungsprozess eine gewisse Zeit beansprucht und bereits bestehenden Wettbewerbsvereinen nicht ein unmittelbar wirkendes Tätigkeitsverbot auferlegt werden soll.