Gewerberecht

Erlaubnis nach § 34h GewO

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO). Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Erlaubnisvoraussetzungen:
  1.  Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  2. Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
  3. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung oder bestimmte Berufsqualifikationen, die in § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgezählt sind.
  4. Bescheinigung über den Bestand einer speziellen Vermögensschadenhaftpflicht-/Berufshaftpflichtversicherung für Tätigkeiten nach § 34h GewO.
Die o. g. Voraussetzungen gelten auch nach Erhalt der Erlaubnis. Anderenfalls droht ein Widerruf der Erlaubnis.
Vermittlerregister:
Vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind der Antragsteller sowie seine unmittelbar in der Finanzanlagenvermittlung tätigen Mitarbeiter in einem öffentlichen Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) zu registrieren.
Pflichten nach Erteilung der Erlaubnis:
Es gilt eine jährliche Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV.
Zuständigkeit:
Die IHK Hannover ist nur zuständige Erlaubnisbehörde, wenn Sie Ihren Unternehmenssitz (oder sofern noch kein Gewerbe angemeldet wurde Ihren Wohnsitz) in der Region Hannover oder in einem der folgenden Landkreise haben: Diepholz, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Northeim oder Schaumburg.
Bei der Antragstellung ist Folgendes zu beachten:
  • Das Antragsformular kann sowohl bei erster Erteilung als auch bei Erweiterung einer Erlaubnis genutzt werden.
  • Für natürliche Personen nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, eingetragene Kaufleute (e. K.), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG) sind unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden.
  • Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Eine GbR oder Personenhandelsgesellschaft selbst kann nicht Inhaber einer Erlaubnis sein. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular für die natürliche Person.
  • Bei Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig, nicht Geschäftsführer oder Kommanditist. In diesem Fall ist das Antragsformular für die juristische Person zu verwenden.
  • Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages wird eine Gebühr erhoben. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Gebührentarif (siehe Punkt B 1. Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung).
Antragsunterlagen für natürliche Personen (nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, Gesellschafter von GbRs, in das Handelsregister eingetragene Kaufleute, OHGs und KGs):
Antragsunterlagen für eine juristische Person (GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)):
Stand: 02.03.2023