Unter den Sammelbegriff Versicherungsvermittler fallen Versicherungsmakler und Versicherungs-vertreter. Sie vermitteln gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen. Unterschieden wird außerdem zwischen gebundenen und ungebundenen sowie produktakzessorischen Versicherungsvertretern.
Versicherungsmakler übernehmen für ihren Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Versicherungsvertreter ist wer, von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt
seine Leistungen auf der Grundlage einer Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Ungebundene Versicherungsvermittler vermitteln im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, wobei die Produkte in Konkurrenz zueinander stehen können.
Gebundene Versicherungsvertreter (Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter) sind ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig. Sie können auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig werden, dann dürfen deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Produktakzessorische Vertreter vermitteln Versicherungen als Ergänzung im Rahmen ihrer Haupt-tätigkeit. Beispielsweise vermittelt der Autohändler beim Verkauf eines Autos zusätzlich eine Kfz-Versicherung.
ERLAUBNIS
Ungebundene Versicherungsvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO. Erlaubnisbehörden sind bundesweit die örtlichen Industrie- und Handelskammern. Erlaubnisvoraus-setzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde.
Sofern der Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen zu delegieren. In diesem Fall dürfen der Antragsteller bzw. die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG oder AG) nicht selbst Versicherungen vermitteln.
RECHTSRAHMEN
Versicherungsvermittler dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass die Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessen Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Abs. 6 GewO).
Erlaubnisinhaber müssen sich mit der Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister, das nach § 11a GewO von den Industrie- und Handelskammern geführt wird, eintragen lassen. Die Daten im Vermittlerregister müssen aktuell sein, Änderungen sind daher der zuständigen IHK umgehend mitzuteilen.
Gebundene Versicherungsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine doppelte Registrierung ist ausgeschlossen. Produktakzessorische Vertreter müssen sich ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen.
SACHKUNDEPRÜFUNG
Die Sachkunde kann entweder über einschlägige Aus- und Fortbildungen im Bank-, Finanz- oder Versicherungsbereich, teilweise mit zusätzlich nachzuweisender Berufserfahrung, oder über die spezielle IHK-Sachkundeprüfung belegt werden.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Bei der praktischen Prüfung wird ein Kundengespräch über 20 Minuten simuliert. Der Teilnehmer erhält 20 Minuten Vorbereitungszeit und darf Beratungsunterlagen verwenden. Die Aufgaben werden bundeseinheitlich erstellt und die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungstermine sind bundeseinheitlich geregelt.
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