Wer über Versicherungen berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, ist Versicherungsberater. Sie dürfen also keine Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, sondern beraten ausschließlich gegen Honorar.
ERLAUBNIS
Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Abs.2 GewO. Erlaubnisbehörden sind bundesweit die örtlichen Industrie- und Handelskammern. Erlaubnisvoraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde.
Sofern der Sachkundenachweis bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen zu delegieren. In diesem Fall dürfen der Antragsteller bzw. die gesetzlichen Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln.
RECHTSRAHMEN
Zusätzlich müssen sich Erlaubnisinhaber mit der Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister, das nach § 11a GewO von den Industrie- und Handelskammern geführt wird, eintragen lassen. Die Daten im Vermittlerregister müssen aktuell sein, Änderungen sind daher der zuständigen IHK umgehend mitzuteilen.
SACHKUNDEPRÜFUNG
Die Sachkunde kann entweder über einschlägige Aus- und Fortbildungen im Bank-, Finanz- oder Versicherungsbereich, teilweise mit zusätzlich nachzuweisender Berufserfahrung, oder über die spezielle IHK-Sachkundeprüfung belegt werden.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Bei der praktischen Prüfung wird ein Kundengespräch über 20 Minuten simuliert. Der Teilnehmer erhält 20 Minuten Vorbereitungszeit und darf Beratungsunterlagen verwenden. Die Aufgaben werden bundeseinheitlich erstellt und die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungstermine sind bundeseinheitlich geregelt.
WEITERE INFORMATIONEN