Abweichend vom Grundsatz der Gewerbefreiheit werden nach § 38 Gewerbeordnung (GewO) bestimmte Tätigkeiten als überwachungsbedürftiges Gewerbe bezeichnet. Zielsetzung der Regelung des § 38 GewO ist, die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in bestimmten „sensiblen“ Branchen zu überwachen.
Dazu zählt der An- und Verkauf durch Betriebe, die auf den Handel mit folgenden Gebrauchtwaren spezialisiert sind:
Überwachungsbedürftig sind weiterhin:
ERLAUBNIS
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Die für die Gewerbeanzeige zuständige Behörde ist aber nach § 38 GewO verpflichtet, sofern eine der o. g. Tätigkeiten als Gewerbe angemeldet werden, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Gewerbeanzeige direkt beigefügt werden. Im Einzelfall kann die Behörde neben den aufgeführten Dokumenten weitere Unterlagen anfordern.
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