Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist erlaubnispflichtig. Unterschieden wird zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO). Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Städte und Gemeinden.
ERLAUBNIS
1. Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO
Erlaubnispflichtig ist derjenige, der für das Spielgerät das Unternehmerrisiko trägt. Gestattet z. B. ein Gastwirt gegen eine Gewinnbeteiligung einem Dritten die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb und ist er nicht an der Investition, den Reparaturkosten etc. beteiligt, bedarf nur der Aufsteller der Erlaubnis.
Seit dem 01. September 2013 hat jeder Aufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen.
Neben der IHK-Unterrichtung muss der Aufsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Aus dem Sozialkonzept soll erkennbar sein, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.
2. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO
Hierzu gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.
Es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes verlangt. Geprüft wird, ob es sich bei dem beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
RECHTSRAHMEN