Reisemittler sind Unternehmen, die im Auftrag der Leistungserbringer vorwiegend deren Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen an Endverbraucher vermitteln. Reiseveranstalter verbinden eigene und fremde touristische Leistungen sowie ggf. Sachleistungen zu einem neuen, eigenständigen Produkt/Pauschalreise und bieten dies in eigenem Namen, auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung an. Die Übergänge zwischen beiden Betriebsarten sind fließend. Das Gewerberecht benutzt den Begriff Reisebüro, der beide Tätigkeiten umfasst.
ERLAUBNIS
Reisebüros haben die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorzunehmen, gehören aber nach § 38 GewO zu den überwachungsbedürftigen Gewerben und sind daher außerdem verpflichtet, bei der Anmeldung die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Diese Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt dadurch, dass bei der Gewerbeanmeldung unverzüglich Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (besondere Abteilung des Bundeszentralregisters) nach § 150 Abs. 5 BZRG für die zuständige Behörde beantragt werden müssen.
RECHTSRAHMEN
Besondere Pflichten hinsichtlich des Reisevertrages sind in § 651a ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Nach § 651k BGB gilt für Reiseveranstalter die Pflicht zur Sicherung der Kunden¬gelder (Insolvenzversicherung). Dies erfolgt in der Regel in Form eines Sicherungsscheines eines Versicherungsunternehmens, in Ausnahmefällen auch durch eine Bankbürgschaft. Sowohl Reise-veranstalter als auch für den Reiseveranstalter tätig werdende Reisemittler (mit Inkasso¬vollmacht des Reiseveranstalters) dürfen jegliche Reisepreiszahlungen des Kunden, also auch Anzahlungen, nur annehmen, wenn der Kunde vorher den Sicherungsschein des Reiseveranstalters erhalten hat. Vor Weitergabe des Sicherungsscheins ist er auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen.
Zudem sind Informations- und Nachweispflichten im Abschnitt 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) geregelt, und zwar hinsichtlich Prospekt-angaben, Unterrichtung vor Vertragsschluss, Reisebestätigung und Allgemeine Reisebe¬dingungen, Verträge über Gastschulaufenthalte, Unterrichtung vor Beginn der Reise sowie des Sicherungsscheines.
WEITERE INFORMATIONEN