Wer gewerbsmäßig als „fliegender Händler“ in der Innenstadt oder mit einem Verkaufstand auf einem Trödelmarkt seine Waren und Dienstleistungen anbieten will, oder als Schausteller eine Achterbahn auf einem Volksfest betreibt, ist im Reisegewerbe tätig. Nach der Definition der Gewerbeordnung. Betreibt derjenige ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Das Reisegewerbe ist neben dem stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft) und dem Marktgewerbe (z.B. Wochenmarkt) eine dritte Gewerbeform in Deutschland. Es ist im Titel III der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) geregelt.
Verkaufsveranstaltungen, bei denen im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren angeboten oder Bestellungen angenommen werden, nennt man Wanderlager.
Diese Veranstaltungen werden auch als“ Kaffeefahrten“ bezeichnet. Sofern auf Wanderlager mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen wird, besteht neben der Reisegewerbekartenpflicht auch einen Anzeigepflicht nach § 56a GewO. Diese Anzeige hat der Veranstalter zwei Wochen vor Beginn bei dem für den Ort der Veranstaltung zuständigen Gewerbeamt einzureichen.
ERLAUBNIS
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 55 Gewerbeordnung (GewO).
Der Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte ist beim Ordnungsamt der örtlich zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung zu stellen. Im Antragsverfahren ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet für natürliche oder auch juristische Personen erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
RECHTSRAHMEN
Im Reisegewerbe können grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie im stehenden Gewerbe. Um besondere Gefahren abzuwehren, die vom Reisegewerbe ausgehen, sind jedoch einige Tätigkeiten verboten (siehe § 56 GewO, z. B. Verkauf von Giften, das Handeln mit Edelmetallen oder Edelsteinen). Daneben sind einige Tätigkeiten nach § 55a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Hierzu gehören z.B. der mobile Verkaufswagen oder der Vertrieb von selbst gewonnenen Erzeugnissen des Gartenbaus, der Imkerei oder der Landwirtschaft.
Schausteller sind beim Betrieb von bestimmten Fahrgeschäften oder Ständen (z.B. Achterbahn, Schießbude) verpflichtet, zum Schutz der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
WEITERE INFORMATIONEN
SONSTIGES
Der Reisegewerbetreibende muss darüber hinaus grundsätzlich die landesspezifischen Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten. Bei Verträgen, die Reisegewerbetreibende mit Verbrauchern abschließen, handelt es sich in der Regel um Haustürgeschäfte, die unter die Vorschriften des Haustürrechts fallen.