Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand an einer beweglichen Sache oder bestimmten Wertpapieren zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus. Die Tätigkeit wird in einem Leihhaus ausgeübt.
ERLAUBNIS
Die Tätigkeit eines Pfandleihers ist nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Ordnungsamt der Stadt- oder Kreisverwaltung in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird.
RECHTSRAHMEN
Die Gewerbeausübung ist in der Pfandleihverordnung (PfandlV) geregelt. Dazu gehören u. a. folgende Pflichten:
Anzeige (§ 2 PfandlV)
Vor der Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, welche Räume für den Geschäftsbetrieb benutzt werden. Jeder Wechsel der Räumlichkeiten ist unverzüglich zu melden.
Buchführung (§ 3 PfandlV)
Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln und aufzubewahren.
Pfandschein (§ 6 und 7 PfandlV)
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der vom Pfandleiher oder einem Bevollmächtigten unterschrieben ist. Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen.
Versicherungspflicht (§ 8 PfandlV)
Des Weiteren hat der Pfandleiher das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.
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