Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Omnibussen und Kraftfahrzeugen ist genehmigungspflichtig. Alle Verkehre mit Kraftfahrzeugen, die nicht im Linienverkehr erfolgen, zählen zum Gelegenheitsverkehr. Für die Erteilung der Genehmigung im Gelegenheitsverkehr ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Bei der Art der Fahrten wird zwischen Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen/Mietwagen unterschieden.
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die ein Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen (§ 48 Abs.1, PBefG).
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die ein Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft - mit oder ohne Verpflegung - anbietet und ausführt. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer auch zum Reiseziel gebracht hat (§ 48 Abs.2, PBefG).
Bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Mietomnibussen/Mietwagen erfolgt die Personen-beförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmens entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet (§ 49, PBefG).
GENEHMIGUNG
Die Berufszugangsvoraussetzungen für den Omnibusunternehmer sind im § 13 des Personen-beförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit der VO (EG) 1071/2009 sowie in der Berufs-zugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelt.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt grundsätzlich durch eine Fachkundeprüfung. Für den Verkehr mit Omnibussen, Ferienzielreisen- und Ausflugsverkehr ist die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlich. Darüber hinaus gibt es Übergangsregelungen zur Anerkennung der Fachkunde aufgrund leitender Tätigkeit und gleichwertiger Abschlussprüfungen.
Einige Verkehre sind von den Vorschriften des PBefG freigestellt. Welche Verkehre dies im Einzelnen sind, regelt die Freistellungsverordnung. Dazu zählt unter anderem die Beförderung mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeugführers) geeignet und bestimmt sind und bei dessen Beförderungen kein Entgelt zu entrichten ist, beispielsweise für die Beförderung von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstätten.
RECHTSRAHMEN
Welche Vorschriften beim Betrieb von Omnibussen beachtet werden müssen ist in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgeschrieben. Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sind im Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung von Sozialvorschriften geregelt. Die EU Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt bei der Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Fahrten im Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken, für die eine D-Klasse-Fahrerlaubnis erforderlich ist, unterliegen einer zusätzlichen Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsverpflichtung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Unternehmer ausgeübt wird. Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugehörige Verordnung (BKrFQV).
FACHKUNDEPRÜFUNG
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil. Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu
kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
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