Kindertageseinrichtungen sind Krippen (für Kinder bis drei Jahren), Kindergärten (für drei- bis sechsjährige Kinder, Horte (ab Einschulung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), aber auch Kinderspielkreise. Träger sind Verbände der Kirchen und der freien Wohlfahrtspflege, öffentliche Träger und private Anbieter (z. B. Elterninitiativen) sowie gewerbliche Betreiber.
Die Kindertagesbetreuung ist Teil der Kinder- und Jugendhilfe mit Regelungen im Sozialgesetzbuch SGB VIII, z. B. dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Die einzelnen Bundesländer haben die regelmäßige Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sowie die Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in Tageseinrichtungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften ausgestaltet.
Die Durchführung der Finanzhilfe obliegt den Ländern.
ERLAUBNIS
Nach § 45 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis erforderlich. Die Antragstellung, auch für die Beantragung der Finanzhilfe, erfolgt in Niedersachsen über das Portal www.kita-niedersachsen.de.
RECHTSRAHMEN
WEITERE INFORMATIONEN
Es bestehen nach § 47 SGB VIII Meldepflichten. Formulare stehen unter www.kita-niedersachsen.de zur Verfügung.
SONSTIGES
Die regionalen Zuständigkeiten finden Sie HIER.
Über Betriebskindertagesstätten informieren:
In Niedersachsen hat die Landesregierung eine grundlegende Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) angekündigt. Wann ein Gesetzentwurf vorliegen wird, ist noch nicht abzusehen.