Die Digitalisierung der Wirtschaft erfasst immer mehr Branchen – für den Einzelhandel ist dies schon längst Realität. Der stationäre Händler sieht sich schon längst der Online-Konkurrenz ausgesetzt.
ERLAUBNIS
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. In der Regel ist es hinreichend, eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen. Eine gewerberechtliche Erlaubnis nur in wenigen Fällen erforderlich.
Abweichend vom Grundsatz der Gewerbefreiheit werden nach § 38 Gewerbeordnung (GewO) bestimmte Tätigkeiten als überwachungsbedürftiges Gewerbe bezeichnet. Zielsetzung der Regelung des § 38 GewO ist, die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in bestimmten „sensiblen“ Branchen zu überwachen. Dazu zählen u. a. der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften sowie der Handel mit gebrauchten hochwertigen Konsumgütern.
RECHTSRAHMEN
Auch wenn keine Erlaubnis erforderlich ist, gelten für den Onlinehandel umfangreiche rechtliche Regelungen; dazu zählen u. a. das Widerrufsrecht, der Fernabsatz sowie Preisangeben. Ohne rechtliche Beratung wächst das Risiko, abgemahnt zu werden.
WEITERE INFORMATIONEN
Das Merkblatt "Internethandel" bietet Basiswissen in den zwei Themenbereichen: