Die Inkassotätigkeit besteht darin, gegen Entgelt die Beitreibung von Forderungen der Kunden bei deren Schuldnern zu übernehmen. Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
ERLAUBNIS
Für die Inkassotätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eine Erlaubnis erforderlich. Zuständig sind die Präsidenten des örtlichen Landes- oder Amtsgerichts.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
Zusätzlich werden Erlaubnisinhaber unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis auf der öffentlichen Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen registriert.
RECHTSRAHMEN
Übt das Inkassobüro zusätzlich Tätigkeiten einer Detektei oder Auskunftei aus, liegt nach § 38 Gewerbeordnung (GewO) ein überwachungsbedürftiges Gewerbe vor.
SACHKUNDE
Inkassodienstleistungen erfordern theoretische und praktische Sachkunde. Die theoretische Sachkunde umfasst die für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts (§ 11 Abs. 1 RDG). Sie ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen.
Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus (§ 12 Abs. 3 RDG).
WEITERE INFORMATIONEN