Bei der Tätigkeit der Hausverwaltung wird unterschieden zwischen der Mietverwaltung und
der Wohneigentumsverwaltung. Die Mietverwaltung umfasst die Verwaltung von vermieteten Wohnungen, gewerblich genutzten oder sonstigen Objekten im Auftrag des Eigentümers. Der Verwalter einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) hat einerseits die Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum einer WEG zu verwalten und ist andererseits Organ der WEG.
ERLAUBNIS
Selbständige Wohnimmobilienverwalter benötigen zur Gewerbeausübung eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in Niedersachsen die örtlichen Industrie- und Handelskammern (Antragsunterlagen der IHK Hannover). Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflicht des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese, sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers sind in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
RECHTSRAHMEN
Insofern zusätzlich Wohnraum vermittelt wird, ergeben sich ergänzende Besonderheiten der Berufsausübung aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) und aus dem Wohnungs-vermittlungsgesetz.
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