Die Handwerksordnung (HwO) regelt, was ein Handwerksgewerbe ist. In den Anlagen A und B zur HwO werden die jeweiligen Handwerke eingeordnet. Hier ist festgelegt, ob ein Handwerk zulassungspflichtig ist oder nur einer Anzeigepflicht unterliegt.
RECHTSRAHMEN
Die Anlage A der HwO enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Dazu gehören u. a. Kraftfahrzeugtechniker, Kälteanlagenbauer und Augenoptiker.
Wird ein Gewerbe der Anlage A vollständig oder wesentliche Tätigkeiten daraus als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betrieben, ist ein Eintrag in der Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) der örtlichen Handwerkskammer erforderlich. Voraussetzung dafür ist eine vorgeschriebene Befähigung wie z. B. die Meisterprüfung oder gleichwertige Bildungsabschlüsse.
Die Anlage B der HwO ist in zwei Abschnitte unterteilt. In Abschnitt 1 sind 53 Gewerbe aufgeführt, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können. Dazu zählen u. a. Parkettleger, Ge-bäudereiniger und Schilder- und Lichtreklamehersteller. In Abschnitt 2 sind 57 Gewerbe aufgeführt, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Dazu gehören Betonbohrer und -schneider, Fahrzeugverwerter, Schnellreiniger und Teppichreiniger.
Weder für die in Abschnitt 1 noch in Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbe bedarf es einer Qualifikation. Eine Anzeige (§ 18 HwO) der Tätigkeit im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerbe ist ausreichend. Es erfolgt die Aufnahme in ein Verzeichnis
(§ 19 HwO) der örtlichen Handwerkskammer.
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