Nach der gesetzlichen Definition des § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Für das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und des Handelsvertretervertrages maßgeblich und nicht die Bezeichnung durch die Parteien. Auch Personen, die nicht die Bezeichnung „Handelsvertreter“ verwenden, sind als Handelsvertreter anzusehen, wenn die folgenden Merkmale eines Handelsvertreters insgesamt erfüllt sind:
Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn der Handelsvertreter eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert hat sowie Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen kann. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor der Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen zu lernen.
Umfangreiche Informationen enthält das IHK-Merkblatt „Handelsvertreter“.
ERLAUBNIS
Eine Handelsvertretung ist grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig. Sie ist eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit sofern nur Gewerbetreibende im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Für die Vermittlung von Waffen und Munition ist aber z. B. eine Waffenhandelserlaubnis erforderlich.
RECHTSRAHMEN
Für den Handelsvertreter ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) die folgenden Pflichten:
Details sind im IHK-Merkblatt „Handelsvertreter“ erläutert.
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