Wer Güter für Dritte mit Kraftfahrzeugen gegen Entgelt befördert, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Transport von Gütern für eigene Zwecke wird als Werkverkehr bezeichnet.
Bei beiden Verkehren - Güterkraftverkehr und Werkverkehr - geht es um den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Anhänger (unabhängig ob als Pkw oder als Lkw zugelassen), deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet.
ERLAUBNIS
Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen (einschließlich Anhänger) - unabhängig ob als Pkw oder als Lkw zugelassen - durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigt nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis.
Für die Erteilung der Genehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Folgende Nachweise sind für die Genehmigungserteilung erforderlich:
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden; sie berechtigt darüber hinaus auch in begrenztem Maße zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u. a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden.
RECHTSRAHMEN
Die zu beachtenden Vorschriften beim Güterkraftverkehr sind vielfältig. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) informiert auf seiner Website über die Rechtsvorschriften für den Güterverkehr. Dazu zählen insbesondere die Themengebiete:
Fahrten im Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken, für die eine C-Klasse-Fahrerlaubnis (ab 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger) erforderlich ist, unterliegen einer zusätzlichen Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsverpflichtung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Unternehmer ausgeübt wird. Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugehörige Verordnung (BKrFQV).
FACHKUNDEPRÜFUNG
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.
Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
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