Großhandel im funktionellen Sinne liegt vor, wenn Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten, vom Hersteller oder anderen Lieferanten beschaffen und an Wieder-verkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender (z. B. Behörden, Bildungsstätten) oder an sonstige Institutionen (z. B. Kantinen, Vereine), soweit es sich nicht um private Haushalte handelt, absetzen.
Großhandel im institutionellen Sinne, auch als Großhandelsunternehmung, Großhandelsbetrieb oder Großhandlung bezeichnet, umfasst jene Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend dem Großhandel im funktionellen Sinne zuzurechnen ist.
Der Großhandel versteht sich als Bindeglied zwischen den verschiedenen Vertriebsstufen. Die Abnehmer des Großhandels können Unternehmen des Einzelhandels, des Handwerks, des Gastgewerbes, regionale Großhändler, industrielle oder sonstige gewerbliche Betriebe sein.
Beim Großhandel unterscheidet man folgende Betriebsformen:
In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2008) des Statistischen Bundesamtes werden die Unternehmen des Großhandels unter den Wirtschaftszweignummern 46ff. geführt. Die Handelsvermittlung, die unter den Wirtschaftszweignummern 461ff. verzeichnet ist, wird hier im Folgenden nicht berücksichtigt. Hierzu verweisen wir auf das Profil Handelsvertreter.
ERLAUBNIS
Für die Ausübung einer Großhandelfunktion gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Daher ist es hinreichend, eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) vorzunehmen. Eine gewerberechtliche Erlaubnis oder Zulassung ist nur in wenigen Fällen erforderlich. Allerdings kann je nach angebotener Warenart ggfs. eine Erlaubnis (z. B. Großhandel mit Arzneimitteln) erforderlich werden. Die standortspezifischen Nutzungsanforderungen bzw. -beschränkungen und möglicherweise erforderliche Verfahren sind rechtzeitig mit dem zuständigen kommunalen Amt bzw. Fachbereich (in der Regel Bauen und Planen) zu klären.
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