Die Gastronomie stellt nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes (destatis) neben dem Beherbergungsgewerbe und den Caterern und sonstigen Verpflegungsdienstleistungen eine der drei Säulen des Gastgewerbes. Zur Gastronomie zählen die Anbieter der beiden Bereiche „speisenorientierte Gastronomie“ und „getränkegeprägte Gastronomie“. In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2008) des Statistischen Bundesamtes werden diese Betriebsformen unter den Wirtschaftszweignummern 56ff. geführt:
Die unterschiedlichen Betriebs-/Beherbergungsarten, Zimmerarten, Ausstattungs- und Verpflegungs-merkmale und Verpflegungsarten sind gemeinsam von DEHOGA Bundesverband, Deutschem Heilbäderverband und Deutschem Tourismusverband (DTV) definiert worden.
GEWERBEANZEIGE/NACHWEIS DER PERSÖNLICHEN ZUVERLÄSSIGKEIT
Wird ein stehendes Gaststättengewerbe im Sinne des am 1.1.2012 in Kraft getretenen Nieder-sächsischen Gaststättengesetzes betrieben (NGastG; § 1 Abs. 4 Nr. 2; d. h. ein gewerbsmäßiges Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, „wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist“), so ist mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen eine Gewerbeanzeige bei dem zuständigen Ordnungsamt zu stellen. Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, so ist die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
RECHTSRAHMEN
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die zentralen gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen für das gewerbsmäßige Führen eines Gaststättenbetriebes sind die Gewerbeordnung (GewO) und das NGastG.
Erforderlich ist nach dem NGastG, für die Eröffnung eines stehenden Gaststättengewerbes
bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen. Diese Gewerbeanzeige muss mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erfolgen. Das Ordnungsamt übermittelt die Angaben aus der Anzeige an
Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, so ist die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zugleich
- beide zur Vorlage bei einer Behörde - zu beantragen. Nach § 4 des NGastG liegt Unzuverlässigkeit insbesondere dann vor, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbe-treibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.“
Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen, wenn bei einer juristischen Person, die das Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen wird.
Die entstehenden Kosten für die Anzeige bemessen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Die Prüfung einer Anzeige nach § 2 NGastG wird nach Zeitaufwand berechnet, beläuft sich jedoch auf höchstens 280 Euro.
Das Niedersächsische Gaststättengesetz ist auch für Beherbergungsbetriebe relevant, die Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Hausgäste, sondern öffentlich zugänglich auch an andere Gäste abgeben.
Von besonderer Bedeutung sind dann auch folgende Paragrafen des NGastG:
Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen für Gaststättenbetriebe betreffen unter anderem die Preisangabe in Preisverzeichnissen, den Nichtraucherschutz und den Jugendschutz.
Für den sachgerechten Umgang der Mitarbeiter mit Lebensmitteln hat der Unternehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43) und nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 4) sicher zu stellen, dass die Mitarbeiter regelmäßig unterrichtet werden und die Unterrichtung schriftlich dokumentiert wird. Ab dem 13. Dezember 2014 regelt die so genannte Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) die Lebensmittelkennzeichnung und ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung europaweit einheitlich. Zur Anpassung des nationalen Rechts hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen Entwurf für eine Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel erarbeitet, die auch am 13. Dezember 2014 in Kraft treten soll. Für gastronomische Betriebe ist die LMIV von besonderer Relevanz hinsichtlich der Anforderungen bei der Abgabe zubereiteter Speisen und von Getränken. Insbesondere von Bedeutung sind für das Gastgewerbe die Anforderungen an die Allergenkennzeichnung.
WEITERE INFORMATIONEN
Weitere Informationen können Sie einem umfangreichen Merkblatt "Gastronomie" entnehmen, das Sie auf den Internetseiten der IHK finden.