Nach der Definition des Bundesverbandes der freien Berufe (BFB) erbringen Angehörige freier Berufe aufgrund ihrer Qualifikation „persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit“. Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, gelten auch für die Freien Berufe. Die Ausübung eines Freien Berufes unterscheidet sich vom Gewerbebetrieb im Grunde dadurch, dass der Einsatz von Kapital gegenüber der geistigen Arbeit und der eigenen Arbeitskraft in den Hintergrund tritt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall jedoch oftmals schwierig, da sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit sehr ähneln.
ERLAUBNIS
Erfordert die Ausübung eines Freien Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung,
übt nur derjenige, der aufgrund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufs-bezeichnung zu führen, diesen Beruf aus.
RECHTSRAHMEN
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wie folgt auf:
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind und nicht zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
WEITERE INFORMATIONEN
Die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Berufsträger auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend tätig wird und auch hinsichtlich der für den Beruf typischen Tätigkeit eigenverantwortlich mitwirkt. Freiberufliche Arbeit leistet der Berufsträger nur, wenn die Ausführung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags ihm und nicht dem fachlichen Mitarbeiter, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist, wobei in einfachen Fällen eine fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters genügt. Danach ist z. B. in den folgenden Fällen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen:
SONSTIGES
Der Begriff des „freien Berufes“ ist von dem des „freien Mitarbeiter“ zu unterscheiden. Der freie Mitarbeiter ist eine Person, die aufgrund eines Dienst-/ Werkvertrages für andere Unternehmen tätig ist, ohne im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses zu arbeiten. Er ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und erbringt die geschuldeten Leistungen persönlich. Je nach Tätigkeit kann der „freie Mitarbeiter“ Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.