Die Tätigkeit als Buchführungshelfer umfasst gemäß § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes insbesondere das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen.
ERLAUBNIS
Wer sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbständig machen möchte, bedarf grundsätzlich keiner Erlaubnis oder Zulassung. Wesentlich ist jedoch, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, um nicht mit dem Steuerberatungsgesetz in Konflikt zu geraten und eine Abmahnung zu riskieren.
RECHTSRAHMEN
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden – unabhängig davon, ob die Hilfe haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 Steuerberatungsgesetz – StBerG). Neben klassischen steuerlichen Fragestellungen umfasst sie auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Den Kreis der Befugten hat der Gesetzgeber in den §§ 3 und 4 StBerG geregelt:
Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ausschließlich die in § 3 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).
Zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ausschließlich die in § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z.B. Notare und Patentanwälte im Rahmen ihrer Berufsordnung, Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes).
Für alle anderen Personen und Vereinigungen gilt nach § 5 Abs. 1 StBerG das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung oder des geschäftsmäßigen Rates in Steuersachen. Von diesem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen regelt der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen (§ 6 StBerG). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG.
WEITERE INFORMATIONEN
Für Buchführungshelfer kommen verschiedene Berufsverbände in Betracht, beispielsweise:
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)
Am Probsthof 15-17, 53121 Bonn
Tel:+49 (0)228 96393-0
Fax: +49 (0)228 96393-14
E-Mail: kontakt(at)bvbc.de
Internet: www.bvbc.de
Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V. (b.b.h.)Kronenstraße 19, 10117 Berlin
Tel: +49 (0)30 20455257
Fax: +49 (0)30 20912940
E-Mail: bbh(at)bbh.de
Internet: www.bbh.de
SONSTIGES
Auf dem Bereich der Buchführungshilfe können Personen tätig werden, die
Als gleichwertige Vorbildung gilt beispielsweise eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung, eine Steuerinspektorenprüfung, ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt oder bei der Oberfinanzdirektion eine Auskunft einzuholen.
Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der erlaubnisfreien Buchführung ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Wer allerdings mit Tätigkeiten wirbt, zu denen er nicht befugt ist, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).