Das Bewachungsgewerbe lässt sich in die Bereiche Objekt- und Personenschutz gliedern. Erlaubnispflichtige Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit des Bewachungsunternehmens und seiner Beschäftigten.
Das Tätigkeitsspektrum reicht von der Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist beispielsweise Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung – also keine Bewachung nach § 34a GewO. Das gilt nicht für Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen.
ERLAUBNIS
Die Tätigkeit ist nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig; zuständig sind die Ordnungsämter der Kommunen.
Folgende Qualifikation/Nachweise sind unter anderem erforderlich:
RECHTSRAHMEN
Die Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit sind sehr umfangreich. Sie reichen von besonderen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bis hin zu Auskunftspflichten gegenüber den Ordnungsbehörden. Weiterhin gibt es besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal. Dazu gehören unter anderem die Beachtung der Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal und die Aushändigung einer Dienstanweisung. Bei Bewaffnung des Wachpersonals sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten.
Die umfangreichen Pflichten sind in dem Merkblatt „Bewachungsgewerbe - § 34a der Gewerbeordnung (GewO) - Informationen für Unternehmer und Gründer“ erläutert.
UNTERRICHTUNGSVERFAHREN UND SACHKUNDEPRÜFUNG
Für das Bewachungsgewerbe gibt es eine 40-stündige Unterrichtung, von der man im Einzelfall befreit werden kann. Zuständige Stelle zur Durchführung der Unterrichtungsverfahren ist die IHK. Für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe benötigt man eine Sachkundeprüfung, zum Beispiel bei Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf der Seite "Bewachungsgewerbe gem. § 34a der Gewerbeordnung".
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