Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will.
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
ERLAUBNIS
Selbständige Bauträger/Baubetreuer benötigen zur Gewerbeausübung eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die o. g. Tätigkeiten geregelt.
Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in Niedersachsen die örtlichen Industrie- und Handelskammern (Antragsunterlagen der IHK Hannover). Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
RECHTSRAHMEN
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) unterwirft Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34 c GewO ausüben besonderen Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations-, Anzeige- und Absicherungspflichten.
Für Bauträger und Baubetreuer gilt nach § 16 MaBV darüber hinaus die Verpflichtung, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
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