Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, unterliegt besonderen Vorschriften. Diese Regelungen gelten nicht für diejenigen, die Automaten im räumlichen und sachlichen Zusammenhang als Nebenerwerb aufstellen, z. B. den Inhaber eines Tabakwareneinzelhandels, der Tabakwarenautomaten aufstellt.
ERLAUBNIS
Aufsteller von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten haben nach § 14 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten bei der Stadt oder Gemeinde in dem Bezirk ihrer Hauptniederlassung zu erstatten. In der Anzeige sind die Arten der Automaten anzugeben, nicht jedoch die Aufstellplätze. Entfallen ist die Verpflichtung, die Gewerbeanzeige bei allen Behörden vorzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die Aufstellung von Automaten außerhalb der Hauptniederlassung ist keine nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtige Eröffnung einer Zweigstelle.
Der Aufsteller ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen (§ 14 Abs. 3 GewO).
Soll die Aufstellung im öffentlichen Straßenraum erfolgen, ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt oder Gemeinde zu beantragen.
RECHTSRAHMEN
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