Als private Arbeitsvermittlung (bzw. Personalvermittlung) wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitssuchenden zur Besetzung offener Stellen bezeichnet. Die Vergütung dieser Tätigkeit kann durch den Arbeitgeber, den Stellensuchenden oder die Agentur für Arbeit erfolgen.
Häufig wird die private Arbeitsvermittlung parallel zur Arbeitnehmerüberlassung betrieben. In diesen Fällen ist dieser zusätzliche Geschäftszweck bei der Gewerbeanmeldung anzugeben.
ERLAUBNIS
Die Tätigkeit ist erlaubnisfrei.
RECHTSRAHMEN
Die Eignung eines privaten Arbeitsvermittlers wird weder durch eine Berufsordnung noch durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Bei der privaten Arbeitsvermittlung von Arbeitslosen gelten spezielle Regeln. In diesen Fällen muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem geschlossen werden. Die maximale Vergütung von 2.500 EUR durch den Arbeitssuchenden darf nicht überschritten werden. Eine zusätzliche Vergütung von Leistungen (wie z.B. für Eignungstests) ist nicht zulässig. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen lässt das geltende Recht die Zahlung eines Honorars von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, das sich am Arbeitsentgelt für die vermittelte Tätigkeit orientiert.
Auch bei der Vermittlung von Auszubildenden gelten spezielle Regeln. So dürfen Vergütungen ausschließlich durch den Arbeitgeber gezahlt werden (§ 296a SGB III).
Die Agentur für Arbeit fördert seit 2002 die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung mit sogenannten Vermittlungsgutscheinen (§45 SGB III).
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