Vor der Existenzgründung oder vor dem Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes stellt sich regelmäßig die Frage, ob man "einfach so" beginnen kann oder ob bestimmte Regelungen beachtet werden müssen.
Die IHK Hannover hat für die wichtigsten Gewerbetätigkeiten von A wie Auktionator bis Z wie Zeitarbeit zusammengestellt, ob eine Tätigkeit eine Erlaubnis voraussetzt und welche der Vorschriften der Gewerbeordnung und der zahlreichen Nebengesetze zu beachten sind.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann als sogenannter freier Beruf oder als Gewerbe ausgeübt werden.
Zu den freien Berufen zählen die in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführten Katalogberufe und die den Katalogberufen ähnlichen Berufen (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern).
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Ausgenommen sind Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau), freie Berufe und Verwaltung eigenen Vermögens.
Bei gewerblicher Tätigkeit werden drei Formen unterschieden, die jeweils in einem eigenen Abschnitt der Gewerbeordnung geregelt sind: das stehende Gewerbe (§§ 15 – 52, das Reisegewerbe (§§ 55 – 61 a) und das Marktgewerbe (§§ 64 – 71 b).
Angesichts der vielfältigen erwerbswirtschaftlichen Betätigungsformen ist nur für einen relativ kleinen Teil von Gewerbetätigkeiten eine Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass das Gewerbe erst begonnen werden darf, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Im Gewerbeerlaubnisverfahren können persönliche und / oder betriebsbezogene Voraussetzungen zu belegen sein, etwa der Nachweis
• persönlicher Zuverlässigkeit
• geordneter Vermögensverhältnisse
• finanzieller Leistungsfähigkeit
• einer Sach- oder Fachkunde
• des Abschlusses von Versicherungen
• baurechtlich zulässiger Nutzung
• von Anforderungen an die Gewerberäume.
Beim Erfordernis eines Sachkundenachweises muss bei einem im Ausland erworbenen Bildungsabschluss die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss in Deutschland in einem Anerkennungsverfahren geprüft werden (www.hannover.ihk.de/anerkennungsberatung). Für die Anerkennung einer ausländischen Berufszugangsqualifikation ist in der Regel die jeweilige Erlaubnisbehörde in Deutschland zuständig.
Für alle Gewerbe muss vor Beginn der Tätigkeit bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf dem amtlichen Formular die Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO vorgenommen werden.
Das Bundesrecht kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden, die landesrechtlichen Vorschriften finden sich im Portal www.voris.niedersachsen.de.