Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Am 1. Januar 2020 ist das überarbeitete Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Die wichtigsten Themen im Überblick:
Elektronisches Transparenzregister (§ 19 GwG)
Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Ganz konkret soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.
Von Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zu beachten haben, ist nach § 11 Abs. 5 GwG bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) und Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG) ein Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder ein Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen, d. h.: Sie müssen Einsicht ins Transparenzregister nehmen und dies auch als „Maßnahme“ zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG aufzeichnen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Daten im Transparenzregister fest, müssen Verpflichtete diese an die registerführende Stelle melden (§ 23a GwG).
Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 GwG)
Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG. Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete:
Risikomanagement (§§ 5, 6 und 7 GwG)
Vorgesehen ist ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen haben 35 Behörden aus Bund und Ländern verschiedene Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewertet. Die Ergebnisse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Der 137-seitige Bericht „Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019“ steht unter anderem zum Download zur Verfügung. Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt für die Risikoanalyse eine praxisorientierte Kurzinformation „Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz (GwG)“ zur Verfügung.
Gruppenweite Pflichten (§ 9 GWG)
Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27ff. GwG)
Zuständig für die Entgegennahme der Meldung von Verdachtsfällen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Die Meldung soll online über das Meldeportal erfolgen.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Achtung: Alle Aufsichtsbehörden im Gebiet der IHK Hannover haben per Allgemeinverfügung diesen Kreis um Güterhändler erweitert, sofern
Leitfäden und Formulare
Auf der Themenseite des Landes Niedersachsen (Downloads in der rechten Spalte) sind u. a. folgende Dokumente verfügbar:
Spezielle Informationen des Regierungspräsidiums Darmstadt für ausgewählte Branchen:
Auslegungs- und Anwendungshinweise
Sehr hilfreich sind auch die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz.
Aufsichtsbehörden
In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Ansprechpartner/Informationen der jeweiligen Landkreise, der Region und der Landeshauptstadt: