Neue Regeln für Versicherungsvermittler und- berater
Die überarbeitete Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten (BGBl. 2018 Teil I Nr. 46 vom 19. Dezember 2018, S. 2483 ff.). Die Änderung des § 34d Gewerbeordnung (GewO) ist bereits zum 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Die VersVermV enthält u. a. detaillierte Regelungen zu Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Vermittlerregister, Weiterbildungspflicht und Sachkundeprüfung. Die neuen Regelungen im Einzelnen:
Erlaubnisverfahren
Antragsteller für eine Erlaubnis nach § 34d GewO Absatz 1 oder 2 müssen im Rahmen des Antragsverfahrens Auskunft geben (§ 1 Absatz 1 VersVermV). über
Änderungen sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 VersVermV).
Sachkundenachweis
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt (§ 5 VersVermV) und dienen als Nachweis der Sachkunde:
Vermittlerregister
Im Vermittlerregister sind neben dem Erlaubnisinhaber künftig auch der Name und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, einzutragen (§ 8 Nr. 9 VersVermV). Änderungen sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitzuteilen
Diese Pflicht gilt für:
Weiterbildungspflicht
Eine Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. mit § 7 VersVermV) gilt für
Bei juristischen Personen ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (§ 34d Abs. 9 Satz 3 GewO).
Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung sind in Anlage 3 der VersVermV geregelt.
Sachkundeprüfung
Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist erstmals möglich (§ 4 Abs. 5 VersVermV). Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling
§ 34d GewO
Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen des § 34d GewO sind bereits zum 23. Februar 2018 mit folgenden wesentlichen Änderungen in Kraft getreten:
Die Regelungen über Versicherungsvermittler und -berater werden in § 34d GewO zusammengefasst: zum einen den Versicherungsvermittler (Absatz 1), zum anderen den Honorar-Versicherungsberater (Absatz 2, ehemals § 34e). Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Im Vermittlerregister wurde die Bezeichnung der Versicherungsberater zum Stichtag 23. Februar 2018 aktualisiert. Versicherungsmakler können gegenüber Verbrauchern sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis tätig werden.
In § 34d Abs. 11 GewO wird analog zu der Regelung für Immobliliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) geregelt, dass die Erlaubnisbehörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e GewO öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen kann. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
In § 34d Abs. 12 GewO ist vorgesehen, dass die Industrie- und Handelskammern zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2016/97/EU ergangenen Vorschriften Verfahren einrichten. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.