Noch bis Ende 2020 galt die befristete – vom Bundesarbeitsministerium eingeführte – Sonderregelung, dass Arbeitnehmer nicht zuerst Erholungsurlaub nehmen müssen, damit der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten kann. Es musste lediglich der Resturlaub aus dem Vorjahr eingebracht werden. Hintergrund war, dass bei der Interessenabwägung mit vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen wollen oder müssen (zum Beispiel Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen).
Für das aktuelle Jahr gilt diese Regel nicht mehr. Die Sonderregelung aus dem Jahr 2020 wurde nicht verlängert, da ein Verdienstausfallersatz (§ 56 Abs. 1a IfSG) für Schließungen von Kitas und Schulen geschaffen wurde.
Nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist von daher zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder vorrangig zu nehmen.
Praxis-Hinweis:
Sofern ein Unternehmen bei Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Urlaubsplanung für alle Beschäftigten nach deren Wünschen vorlegt, kann es in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub vermeiden (§ 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III).