Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass Unternehmen, die vom angeordneten „Teil-Lockdown“ betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen beziehen können. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung werde das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallenschädigung werden insofern nicht addiert.
Weitere Informationen rund um das Kurzarbeitergeld finden Sie auf unserer Webseite und direkt auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.