Verwalter von Wohnimmobilien aufgepasst: Seit August 2018 ist diese Tätigkeit erlaubnispflichtig und die siebenmonatige Übergangsfrist läuft in Kürze ab. Ab dem 1. März droht denjenigen, die für Dritte als Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) oder Mietverwalter tätig sind und die über die IHK noch keine Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung beantragt haben, im schlimmsten Fall sogar die Gewerbeuntersagung.
Bei der IHK Hannover sind rund 1.500 durch ihre Gewerbeanmeldung erfasste Wohnimmobilienverwalter frühzeitig über die Erlaubnispflicht informiert worden. „Wir fürchten allerdings, dass die Dunkelziffer noch weitaus höher ist, weil viele Unternehmen die Immobilienverwaltung erst später in ihr Leistungsspektrum aufgenommen haben“, sagt IHK-Experte Guido Langemann und ruft alle Unternehmen auf, die in der Verwaltung von Wohnimmobilien wirtschaftlich aktiv sind, schleunigst noch vor Ablauf der Frist die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung bei ihrer IHK zu beantragen.
Antragsformulare und alle wichtigen Informationen zum Erlaubnisverfahren gemäß § 34c Gewerbeordnung bis hin zu den notwendigen Impressumsangaben bietet die Industrie- und Handelskammer Hannover auf ihrer Internetseite.
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