Insbesondere kleine Händler nutzen zunehmend große Online-Plattformen wie Amazon, um neue Märkte im Ausland zu erschließen. Eine Reichweite mit derart vielen interessierten Kunden – das gibt es nur bei Amazon. Und Dank Amazon FBA (Fulfillment by Amazon) ist es auch noch denkbar einfach. Nutzt man Amazon FBA, wird ein Großteil der Arbeiten, die im E-Commerce entstehen, durch Amazon übernommen - der Händler selbst hat quasi keinen physischen Kontakt mehr zu der Bestellung. Eine einfache Geschichte – denken viele und versenden ihre Waren nach Auftragseingang an Amazon.
Doch wie sieht es aus mit den Steuern? Laut dem zwischen Deutschland und den USA bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen werden gewerbliche Einkünfte in den USA nur dann besteuert, wenn ein sogenannter „steuerlicher Nexus“ besteht. Ein „steuerlicher Nexus“ besteht grundsätzlich immer dann, wenn vor Ort eine physische Präsenz vermutet wird, die der Tätigkeit des Unternehmens mit Sitz außerhalb der USA dient. So ist es nicht verwunderlich, dass unter hiesigen Online-Händlern oft die Auffassung besteht, dass es auch beim Thema Steuern in den USA nichts weiter zu beachten gibt.
Irrtum: Selbst wenn ein deutscher Unternehmer nach US-Bundesrecht nicht einkommens- oder ertragssteuerpflichtig ist, kann er durch den Vertrieb seiner Waren über Amazon oder vergleichbaren Online-Verkaufsplattformen durchaus in den USA steuerpflichtig werden. Denn: In einigen Bundesstaaten kann bereits durch ein Warenlager, in dem die Bestände des Unternehmens gelagert werden, eine physische Präsenz entstehen. Auch bei Nutzung des von Amazon angebotenen FBA-Services, bei dem die Waren von Deutschland an ein (Amazon)-Warenlager versandt werden. Hier wird die Ware gelagert, eventuell sogar noch einmal in einen anderen Bundesstaat verschickt und für den Versand an den US-Kunden vorbereitet und verpackt. Sales Tax und Use Tax werden in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich geregelt – die Pflicht Sales Tax zu erheben und abzuführen kann jedoch durchaus bestehen.
Deutsche Online-Händler sind gut beraten, sich in jedem Bundesstaat, in dem sie Geschäfte machen, mit ihren Waren vertreten sind oder diese einlagern, das Bestehen einer Sales Tax und Use Tax Pflicht sowie insbesondere auch die je nach Bundesstaat unterschiedlichen Registrierungs-, Mitteilungs- und Einzugspflichten zu überprüfen. Die Deutschen Auslandshandelskammern in den USA bieten hiesigen Händlern dabei Unterstützung an.
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York hat zum Thema „Sales and Use Tax und Amazon“ ein Merkblatt veröffentlicht:
Merkblatt AHK New York: Sales and Use Tax und Amazon - (Nutzung eines FBA-Warenlagers)
Kontakt: German American Chamber of Commerce, Susanne Gellert, LL.M. Rechtsanwältin, Attorney at Law, Director Legal Department & Business Development Consulting, E-Mail: legalservices(at)gaccny.com, Tel. 001 (212) 974-8846