Die AHK Algerien informiert, dass seit dem 15. März 2016 für Import- und Exportgeschäfte von Waren und Dienstleistungen eine sogenannte „Vor-Domizilierung“ verlangt wird, die bei einer algerischen Bank durchgeführt werden muss.
Am 14. März 2016 haben algerische Geschäftsbanken eine Anweisung (note 17/2016/DGC du 13 mars 2016) der algerischen Zentralbank erhalten, die eine Verstärkung der Kontrollen des Außenhandels vorsieht. Die Regelung trat am Tag darauf in Kraft. Für Import- und Exportgeschäfte von Waren und Dienstleistungen wird ab sofort eine „Vor-Domizilierung“ verlangt.
Dafür muss der algerische Importeur auf der Webseite seiner Bank seine Steueridentifikationsnummer und seine Handelsregisternummer eingeben. Der Antragsteller bekommt daraufhin einen Benutzercode und ein Passwort, womit anschließend ein Antrag auf Vor-Domizilierung gestellt werden muss. Sobald der Antrag auf Vor-Domizilierung gespeichert und die Nummer zugeteilt wurde, muss der Importeur eine Anfrage zusammen mit dem Antrag auf Vor-Domizilierung und dem dazugehörigen Handelsvertrag über ein Webportal einreichen.
Ohne die Durchführung einer Vor-Domizilierung bei der Bank kann kein Import- oder Exportgeschäft von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden.