Seit Jahresbeginn verlangt Algerien bei der Einfuhr die Vorlage einer Freiverkäuflichkeitsbescheinigung. Trotz einer Teilaufhebung bleiben zahlreiche Produktgruppen betroffen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat vor diesem Hintergrund Eurochambres, den europäischen Dachverband der Kammern, aufgefordert, eine EU-weit einheitliche Formatvorlage zu erarbeiten. Zudem hat der DIHK das Bundeswirtschaftsministerium gebeten, ein Schreiben an das algerische Handelsministerium zu verfassen.
Wie bereits hier berichtet, verlangt Algerien seit Anfang 2018 für einzuführende Waren zum Zeitpunkt der Bank-Domizilierung die Vorlage einer Freiverkäuflichkeitsbescheinigung. Am 7. Februar 2018 hat das algerische Handelsministerium eine Teilaufhebung bekannt gegeben. Allerdings bleibt die Vorschrift für Waren in Kraft, die in Algerien in unverändertem Zustand weiterverkauft werden. Zudem haben eine Reihe von IHKn den DIHK informiert, dass einige algerische Banken inzwischen die vom DIHK bereitgestellte Formatvorlage (Eigenerklärung auf Firmenbogen) nicht länger akzeptieren.
Deutsche Institutionen in ständigem Austausch mit Algerien
Der DIHK hatte das algerische Handelsministerium bereits am 19. Januar 2018 darüber informiert, dass die IHKn in Deutschland nicht zur Ausstellung der geforderten Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen befugt sind und stattdessen lediglich die Vorlage einer Eigenerklärung der betroffenen Unternehmen bescheinigen können.
Dies hat der DIHK auch gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Marktzugangsausschuss der EU-Kommission (MAAC), dem Auswärtigen Amt sowie Eurochambres mit der Aufforderung kommuniziert, sich für eine Rücknahme seitens Algeriens einzusetzen. Auch die Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer (AHK) bringt diesen Standpunkt bei Gesprächen in Algier kontinuierlich vor.
Am 15. Februar 2018 wurde das Thema ausführlich durch die EU-Mitgliedsstaaten im MAAC erörtert. Zu Algerien wird im März zudem eine sogenannte „Key Barrier List“ vom MAAC zusammengestellt, die die wichtigsten Handelshemmnisse benennt, die dann mit Algerien besprochen werden.
Parallel wird das BMWi auf Drängen des DIHK den algerischen Handelsminister anschreiben und den Standpunkt des DIHK aufgreifen. In dem Schreiben wird den algerischen Behörden erläutert, dass es in Deutschland für die meisten Produktgruppen keine zuständige Stelle für die Ausstellung der geforderten Freiverkäuflichkeitsbescheinigung gibt und daher lediglich eine Eigenerklärung von den Unternehmen bescheinigt werden kann.
Neue, europaweit einheitliche Vorlage
Am 19. Februar 2018 haben sich die in Eurochambres (ECH) organisierten europäischen Kammerverbände bei einer Sitzung in Brüssel darauf verständigt, eine gemeinsame Formatvorlage für die Freiverkäuflichkeitsbescheinigung zu erarbeiten. Der DIHK hat sich in enger Abstimmung mit der AG Zoll an der Ausarbeitung beteiligt. Die Formatvorlage stellt einen Kompromiss zwischen den ECH-Mitgliedern dar. Eurochambres bittet darum, fortan auf diese Vorlage zurückzugreifen. Die wesentlichen Aspekte der ECH-Vorlage sind:
Für die Verwendung der ECH-Vorlage bietet sich ggfs. ein zweistufiges Verfahren an:
Eurochambres wird die Vorlage auch an die EU-Kommission übermitteln zwecks Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Gespräche mit Algerien.
Eine französische Vorlage kann von der IHK Hannover nicht abgestempelt werden.