UPDATE: Die Quarantäneverordnung für Niedersachsen wurde gleichlautend bis einschließlich 18. April verlängert! Die bundesdeutsche Corona-Einreiseverordnung wurde geändert: ab dem 30. März müssen alle Flugreisenden ab sieben Jahren (auch aus "regulären" Risikogebieten) vor dem Abflug einen Coronatest machen und werden nur befördert, wenn dieser negativ ausfällt. Bei Einreisen mit anderen Verkehrsträgern gilt die Regel wie bisher nur bei Hochrisiko- und Virusvariantengebieten, bei regulären Risikogebieten kann der Test innerhalb von 48 Stunden nachgeholt werden.
Quarantäne- und Einreiseverordnung gelten gleichzeitig
Zum 13. Februar wurde die Quarantäneverordnung für Niedersachsen („Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus“) angepasst. Die Quarantäneverordnung definiert, wer sich bei einer Einreise aus dem Ausland nach Niedersachsen in eine nun 14-tägige (ehemals: zehn Tage) häusliche Quarantäne begeben muss. Hierbei ist unerheblich, ob die Einreise auf dem Land-, See- oder Luftweg erfolgt oder ob es sich um eine Rückreise aus dem Urlaub handelt.
Zusätzlich gilt eine bundesweit gültige Corona-Einreiseverordnung.
Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten müssen sowohl die Corona-Einreiseverordnung, als auch die Quarantäneregelungen der Bundesländer beachtet werden!
ACHTUNG: Bei der niedersächsischen Quarantäneverordnung werden die letzten 14 Tage bei Aufenthalten in Risikogebieten betrachtet, bei der bundesdeutschen Einreiseverordnung nur die letzten zehn Tage!
Für Personen ohne festen Wohnsitz oder offiziellen Aufenthaltsstatus in der Europäischen Union gelten zudem Einreisebeschränkungen in die Europäische Union und Bundesrepublik Deutschland. Diese werden zusätzlich angewandt.
Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz-, und Virusvariantengebieten
In der Verordnung wird bei verpflichtender Quarantäne nicht zwischen Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land und Drittstaaten unterschieden. Einreisen ziehen immer dann eine verpflichtende Quarantäne nach sich, wenn sich Personen zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen (ehemals: zehn Tage) vor der Einreise in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben. Innerhalb dieser Kategorie wird noch einmal zwischen Virusvarianten- , Hochinzidenz- (besonders hohe Fallzahlen) und regulären Risikogebieten unterschieden.
Meldung beim Gesundheitsamt
Einreisen müssen in jedem Fall vorher über eine digitale Einreisemeldung (DEA) an das Gesundheitsamt gemeldet werden, sofern in den letzten zehn Tagen (für Einschätzung ob Quarantäne in Niedersachsen gilt, ist aber trotzdem der Zeitraum von 14 Tagen ausschlaggebend). Die erhaltene Bestätigung muss dann bei der Einreise mitgeführt werden.
Alternativ kann die Meldung auch in Papierform über eine von den Beförderern zur Verfügung gestellte Aussteigerkarte abgegeben werden. Diese wird entweder von der Bundespolizei eingesammelt, oder dort wo es keine Grenzkontrollen gibt, direkt an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
Zusätzlich muss das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt informiert werden, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise COVID-19-Krankheitssymptome auftreten.
Verpflichtender Test (geregelt durch bundesweite Einreiseverordnung!)
Einreisende aus (regulären) ausländischen Risikogebieten müssen nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind und zusätzlich zur verpflichtenden Quarantäne einen Coronatest (Hinweise zur Anerkennung von Tests) machen. Dieser kann entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder bis zu 48 Stunden nach der Einreise durchgeführt werden. Bei Flugreisen muss der Test zwangsläufig vor der Abreise vorgenommen werden.
Einreisende aus sogenannten Virusvarianten- bzw. Hochinzidenzgebieten müssen bereits bei der Einreise einen negativen Coronatest vorweisen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise gemacht wurde.
Ausnahmen von der Melde-, Test- und Quarantänepflicht bei Einreisen
In bestimmten Fällen kann auf die digitale Einreisemeldung und Testpflicht verzichtet werden. Auch die Quarantänepflicht gilt in diesen Fällen nicht. Allerdings müssen bei Kontrollen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzung erbracht werden. Diese Ausnahmen gelten NICHT bei Einreisen aus Virusvariantengebieten! Folgende Ausnahmen nennt die Verordnung:
Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bei Einreisen (mit Meldung)
In nachfolgenden Fällen sieht die Corona-Einreiseverordnung bei Einreisen aus regulären Risikogebieten keine Testpflicht vor, die Quarantäneverordnung Niedersachsens zudem keine Quarantänepflicht, eine digitale Einreisemeldung muss abgegeben werden:
a) die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Niedersachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Die Ausnahmen gelten nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten muss bereits bei der Einreise ein negativer Coronatest vorliegen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende und Schüler/Studenten (mit Test und Einreisemeldung)
In bestimmten Fällen kann von der verpflichtenden Quarantäne bei Einreisen aus regulären Risikoländern und Hochinzidenzgebieten (NICHT: Virusvariantengebiete) abgesehen werden. Diese gelten allerdings nur dann, wenn ein negativer Coronatest vorliegt und keine typischen Corona-Virus SARS-CoV-2 Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust vorhanden sind. Sollten innerhalb von 14 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Folgende Ausnahmen nennt die Verordnung in § 1, (7):
Zum Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses muss ein Dokument (elektronisch oder in Papierform) in deutscher, französischer oder englischer Sprache vorhanden sein, das den Behörden auf Verlangen innerhalb 14 zehn Tagen vorgelegt werden muss. Grundlage muss ein molekularbiologischer Corona-Test sein, der die Anforderungen des RKI erfüllt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Alternativ kann der Test auch unmittelbar bei der Einreise zum Beispiel am Flughafen oder an einem der Testzentren vorgenommen werden. Dann gilt so lange eine Quarantänepflicht, bis das negative Ergebnis vorliegt. Das Testergebnis muss mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten muss der negative Coronatest bei der Einreise bereits vorliegen.
Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht (mit Test und Einreisemeldung)
Folgende Ausnahmen nennt die Verordnung in § 1, (5),
Ausnahme ohne Quarantäne (mit Test und Einreisemeldung): Besuch von Familienmitgliedern
Die Möglichkeit kurze Familienbesuche (bis zu 72 Stunden Einreise aus dem Ausland) ohne negativen Coronatest zu absolvieren wurde bereits in der letzten Verordnung gestrichen. Auch steht sie nicht mehr im Einklang mit der neuen Einreiseverordnung. Nach (7), 2. a) sind nunmehr Besuche (Familienmitglieder ersten und zweiten Grades sowie Ehegatten und Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts) aus regulären Risikogebieten von unbegrenzter Dauer ohne Quarantäne möglich, wenn ein negativer Coronatest (nicht älter als 48 h) vorliegt. Dieser kann entweder im Herkunftsland absolviert werden (Achtung: Anforderungen des RKI) oder direkt bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. In dem Fall gilt eine Quarantänepflicht bis das negative Ergebnis vorliegt.
Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten muss der negative Coronatest bereits bei der Einreise vorliegen. Die Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten.
Weitere Ausnahmen
Die Quarantäneverordnung sieht für weitere Gruppen unter jeweils bestimmten Bedingungen Ausnahmen vor, zum Beispiel:
Je nach Gruppe kommen unterschiedliche Voraussetzungen wie etwa Dauer des Aufenthaltes, Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienevorschriften, oder Vorhandensein bestimmte Nachweise oder eines Corona-Tests zum Tragen. Die jeweiligen Bedingungen sind der Verordnung zu entnehmen und immer in Kombination mit der Corona-Einreiseverordnung zu sehen.
Weitere Ausnahmen sind für Urlaubsrückkehrer vorgesehen, wenn sie unmittelbar vor der Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Urlaubsgebiet auf den Seiten des RKI aufgelistet ist und dass das Auswärtige Amt für das Gebiet keine Reisewarnungen aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos ausgesprochen hat.
Ablauf der Quarantäne und Zuständigkeiten
Personen, die unter die Quarantäneregelung fallen, müssen dies über die digitale Einreisemeldung bekannt machen und sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen Betroffene der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Sollten während der Quarantäne Corona-Virus SARS-CoV-2 Krankheitssymptome auftreten, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Verkürzung der Quarantäne
Die Quarantäne kann auf fünf Tage verkürzt werden, wenn frühestens fünf Tage nach der Einreise ein Coronatest nach den Anforderungen des RKI durchgeführt wird. Sobald dann ein negatives Testergebnis in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegt, kann die Quarantäne beendet werden. Das Dokument muss der zuständigen Behörde auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise vorgelegt werden. Eine Verkürzung ist NICHT MÖGLICH bei Rückreisen aus Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten!
Weitere Informationen
Zuständig für die Ahndung von Verstößen und damit auch die rechtsgültige Auslegung der Verordnung sind die Ordnungsämter der Landkreise am Unternehmenssitz bzw. Wohnort. Bei speziellen Fragen empfiehlt es sich, diese direkt zu kontaktieren.
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind die jeweiligen Gesundheitsämter. Welches das zuständige Gesundheitsamt ist, lässt sich über ein Tool des RKI herausfinden: https://tools.rki.de/PLZTool/
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Details stehen im Bußgeldkatalog vom 25. August.
FAQ zu Einreise und Quarantäne der Landesregierung
Weitere Informationen sowie wichtige Fragen und Antworten stehen auf der Corona-Sonderseite "Reisen und Tourismus" der Landesregierung.
Die „Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung)“ gilt vom 15. Februar bis einschließlich 18. April 2021.
Rückfragen per Email an:
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