Ab dem 1. Juli 2016 gilt für ausländische Transportunternehmen bei grenzüberschreitenden Fahrten von und nach Frankreich sowie Kabotagefahrten der französische Tariflohn. Als Nachweis müssen verschiedene Dokumente auf Fahrten mitgeführt werden. Anders als in Deutschland sind Transitverkehre von der Regelung ausgenommen.
Der französische Tariflohn für Berufskraftfahrer sieht einen Stundenlohn zwischen 9,68 und 10,65 Euro vor, abhängig vom Gewicht des LKW. Unterschieden wird zudem zwischen Waren- und Personentransporten. Zuschläge zum Beispiel bei Fahrten an Sonn- und Feiertagen sowie Gehaltsstufen bei längerer Betriebszugehörigkeit müssen berücksichtigt werden. Fahrer müssen eine sogenannte „Entsendebescheinigung“ mit sich führen, die für sechs Monate gültig ist. Fortan gelten für alle Fahrer, die auf französischem Staatsgebiet eingesetzt werden, für die einsetzenden Unternehmen folgende Vorschriften:
Es gibt insgesamt drei verschiedene „Entsendebescheinigungen“. Die Formulare sind auf Französisch und Englisch:
Seit 1. Januar 2017 müssen Transportunternehmer ihre Entsendebescheinigungen über das Online-Portal SIPSI übermitteln. Das Portal ist in englischer und französischer Sprache verfügbar.
Das zuständige französische Ministerium (Ministère de la Transition écologique et solidaire) stellt auf ihrer Internetseite weitere Informationen zur Verfügung. Dort finden Betroffene u. a. eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Entsenderichtlinie auf den Straßengüterverkehr in Frankreich ab 1. Juli 2016 die in verschiedenen Sprachen (unter anderem Deutsch, Englisch und Spanisch) verfügbar ist. Hier stehen auch weitere Informationen zur Höhe des Tariflohns sowie den anzuwendenden Arbeits- und Ruhezeitregelungen.
Eine Ausfertigung der Entsendebescheinigung muss in Papierform vom Fahrer im Fahrzeug mitgeführt werden. Kopien müssen bei einem Vertreter in Frankreich sowie dem entsendenden Unternehmen (in Papierform oder digital) hinterlegt werden. Darüber hinaus hat der Fahrer einen Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen bzw. Informationen zu eigenen Tarifvereinbarungen mitzuführen.
Gelegentliche internationale Dienstleistungen, deren Abfahrtsstelle in einem anderen Mitgliedstaat liegt, fallen unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Pauschalreise veranstaltet werden, nicht unter die Entsenderegelung , sofern der Transportvorgang daraus besteht, eine organisierte Personengruppe ohne Ein- oder Aussteigen anderer Personen auf der Strecke zu befördern. Anhand des Fahrtenblattes, dessen Muster in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 361/2014 verfügbar ist, kann festgestellt werden, ob die Entsenderegeln je nach Art des durchgeführten Transportvorgangs anzuwenden sind oder nicht.
Der französische Gesetzesentwurf weitet die Europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmer auf den Straßengüterverkehr aus. Die Europäische Kommission hat jüngst beschlossen, rechtlich gegen die systematische Anwendung der Mindestlohnvorschriften im Verkehrssektor in Deutschland und in Frankreich vorzugehen.
Weitere Fragen zur neuen Regelung beantwortet die Rechtsabteilung der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich). Die AHK bietet zudem auf Honorarbasis folgende Dienstleistungen an:
Ausnahmsweise wird die Repräsentanz auch übernommen, ohne die Entsendeerklärung zu erstellen. Für diesen Fall müsste jedoch jede Haftung seitens der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer betreffend der Richtigkeit und ordnungsgemäßen Abgabe der Entsendeerklärungen abgelehnt werden.
Ansprechpartner: Emmanuelle Defiez
Telefon: +33 140 583 545
E-Mail: edefiez@francoallemand.com
IHK-Merkblatt zu Arbeitnehmerentsendungen
Auf ihren Internetseiten stellt die IHK Hannover kostenlos Merkblätter zur Arbeitnehmerentsendung in verschiedene Länder zur Verfügung, darunter auch zu Frankreich.