Viele ausländische Unternehmen werden in der Schweiz ab 1. Januar 2018 mehrwertsteuerpflichtig. Durch eine Änderung im Mehrwertsteuerrecht, werden für eine Freigrenze dann nicht nur die in der Schweiz erzielten Umsätze, sondern die weltweit erzielten, berücksichtigt. Zum 1. Januar 2019 ergeben sich laut den Informationen AHK Schweiz weitere Veränderungen.
Änderungen ab 1. Januar 2018
Zum 1. Januar 2018 tritt eine Änderung bei der Steuerbefreiung aufgrund der Umsatzgrenze in Kraft. Ab dann sind Unternehmen nur noch von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland zusammen Umsätze von weniger als CHF 100.000,00 aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Das bedeutet, Bemessungsgrundlage der CHF 100.000,00, ist dann nicht mehr nur der in der Schweiz ausgeführte Umsatz, sondern der gesamte Umsatz weltweit (und damit auch die deutschen Umsätze) eines Unternehmen.
Neuerung ab 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2019 werden Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens CHF 100.000,00 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (das heißt die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5) vom Ausland in die Schweiz senden. Diese Neuerung wird vor allem ausländische Online-Händler betreffen.
Fragen zu dieser Thematik beantwortet:
Dr. Marion Hohmann-Viol
Leitung Rechts- und Steuerabteilung, stellvertretende Direktorin
Handelskammer Deutschland Schweiz (AHK)
Tel.: 0041 44 283 61 77
E-Mail: marion.hohmannviol(at)handelskammer-d-ch.ch