Für ausländische Dienstleister, die Aufträge in der Schweiz abwickeln wollen, gilt in mehreren Branchen eine Kautionspflicht, die sich aus den Bestimmungen der vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) ergibt. Neben Arbeitszeiten, Ferien, 13. Monatsgehalt und Mindestlöhnen sehen die überarbeiteten Entwürfe vor, dass ausländische Firmen aus folgenden Branchen für jeden Auftrag 10.000 Franken Kaution hinterlegen sollen:
1. Gerüstbau in allen Kantonen seit dem 1. März 2009
2. Maler- und Gipsgewerbe in 19 von 26 Kantonen seit dem 1. April 2011
3. Plattenlegergewerbe im Kanton Tessin seit dem 1. Januar 2011
4. Gebäudetechnik und Isoliergewerbe in 23 von 26 Kantonen seit dem 1. Mai 2011
Die Kaution muss grundsätzlich erst ab eines bestimmten Firmenumsatzes hinterlegt werden. Im Gerüst- und Plattenlegerbau beträgt diese Grenze 1000 Franken; im Maler-, Gipsergewerbe, Isoliergewerbe und der Gebäudetechnik 2000 Franken. Auch die Höhe bemisst sich nach dem Auftragswert. Details hierzu sind in den GAV zu finden. Empfänger der Kaution ist die zuständige Paritätische Kommission. Eine Rückerstattung können ausländische Betriebe frühestens drei Monate nach Abwicklung des letzten relevanten Auftrages erwarten. Ein neuer Auftrag kann wiederum nur ausgeführt werden, wenn die Kaution in der erforderlichen Höhe eingezahlt ist.
Schweizer Gewerkschaften feiern die Kautionspflicht als wichtiges Instrument im Kampf gegen Verstöße gegen die Mindestbestimmungen im Lohn- und Sozialbereich sowie die Scheinselbstständigkeit ausländischer Arbeitnehmer bekämpft wird. Aus den Kautionen sollen auch säumige Forderungen der Vollzugskotenbeiträge sowie Konventionalstrafen und Kontrollkosten bezahlt werden. In Deutschland beklagen verschiedene Institutionen und Fachverbände diese Kautionsregeln als „teure Eintrittskarte“ in den Schweizer Markt.
Die Vielzahl der Regelungen macht es schwer, den Überblick zu behalten. Hier alle geltenden und einige kommende Kautionsregelungen auf, die bei Arbeiten in der Schweiz zu beachten sind:
1. GAV für den Gerüstbau
a. Informationen des SECO
b. Weitere Informationen
2. GAV des Maler- und Gipsergewerbes
a. Informationen der Zentralen Paritätischen Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes
b. Informationen des SECO
3. GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
a. Informationen des SECO
4. GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe
a. Informationen des SECO
5. CCL nel ramo della posa piastrelle e mosaici valevole per il Cantone Ticino (Fliesenleger Kanton Tessin)
a. Informationen des SECO
6. GAV Ausbaugewerbe in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
ihk-themen/international/auslandsmaerkte-und-geschaeftsanbahnung/westeuropa/workshopschweiz.html